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18.06.2007
1. Vorgerichtliche Tätigkeit
Regelmäßig beginnt die Forderungseintreibung mit einer anwaltlichen, den französischen Erfordernissen entsprechenden letztmaligen Zahlungsaufforderung per Einschreiben (mise en demeure). Die Erfahrung zeigt, daß die Schuldner oft auf ein Mahnschreiben einer französischen Kanzlei reagieren. In diesem Rahmen ist es wichtig, zu überprüfen, ob der gewerbliche Schuldner bereits Insolvenz angemeldet hat. Bei privaten Schuldnern ist zu prüfen, ob vielleicht ein Privatinsolvenzverfahren läuft. Bei einem Wohnsitzwechsel ist der neue Wohnsitz des Privatschuldners herauszufinden, was sich in Frankreich mangels Einwohnermeldeamt oft schwer gestaltet. Hier hilft notfalls nur der Privatdetektiv.
Die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit werden dem Schuldner gegenüber geltend gemacht. Zu beachten ist jedoch, dass nach französischem Recht Verzugsschäden und Verzugszinsen erst nach Empfang der mise en demeure beim Schuldner erstattungsfähig sind.
2. Gerichtliches Verfahren
Sollte eine aussergerichtliche Tätigkeit nicht zum Erfolg führen, sind zwei Wege denkbar:
a) Mahnbescheidsverfahren
Bei Unstreitigkeit der Forderung bietet sich die Einreichung eines Mahnbescheidsantrags an. Das Verfahren ist relativ schnell und kostengünstig und erfordert keine Präsenz der Parteien vor Gericht. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist von 1 Monat kann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Eine mündliche Verhandlung wird nur dann anberaumt, wenn der Schuldner nach Erlass des Mahnbescheids Widerspruch einlegt.
Zu beachten ist aber, daß dem Antrag die Kopien der Beweismittel (Bestellung, Auftrag, Lieferschein, Rechnung, Vertrag) beizulegen sind. Die meisten Gerichte verlangen die Vorlage in französischer Sprache, was eine beglaubigte Übersetzung erfordert. Aus den Unterlagen muss sich der vertragliche Anspruch zweifelsfrei ergeben.
Für das Mahnverfahren selbst fallen geringe pauschale Gerichtsgebühren von rund 40 € an.
Zu beachten ist, daß sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid im Parteibetrieb obligatorisch über Gerichtsvollzieher zugestellt werden muß, der im Parteibetrieb beauftragt wird.
b) Klageverfahren
Es kann auch eine klassische Klage erhoben werden. Sollte keine Gerichtsstandsklausel zugunsten eines deutschen Gerichts vereinbart worden sein, wäre Klage am Gericht am Schuldnersitz zu erheben. Je nach Ort und Gericht ist ein Rechtsanwalt vor Ort (Postulationsanwalt) dazwischenzuschalten.
Klageverfahren dauern relativ lange und sind daher entsprechend kostspielig.
c) Kostenerstattung
Schließlich ist noch auf die Besonderheit hinzuweisen, daß im französischen Verfahren, egal ob im Mahnbescheidsverfahren oder Klageverfahren, die Rechtsanwaltskosten und Übersetzungskosten vom Gläubiger zwar geltend gemacht werden können, im Falle des Obsiegens aber in der Regel nur zu einem geringen Teil zugestanden werden. Die Entscheidung über die Kostentragung steht im Ermessen des Gerichts.
Lesen Sie zu diesem Themenkreis auch unter www.avocat.de/news_bisher_d.php?id=5 "Handlungsalternativen für Gläubiger bei Umzug des Schuldners nach Frankreich"
Verfasser:
Jörg LUFT
Rechtsanwalt
*******************
EPP, GEBAUER & KÜHL
Deutsch-Französische Rechtsanwaltskanzlei
Cabinet d'avocats Franco-Allemand
accreditas Vertragsanwälte
Kontakt: luft@avocat.de
Internet: www.avocat.de
Schützenstrasse 7
D-76530 BADEN-BADEN
Tel. 0049 (0)7221 302 370
Fax 0049 (0)7221 302 3725
16, rue de Reims
F-67000 STRASBOURG
Tel. 0033 (0)3 88 45 65 45
Fax 0033 (0)3 88 60 07 76
Effektiver Forderungseinzug gegenüber Schuldnern in Frankreich
1. Vorgerichtliche Tätigkeit
Regelmäßig beginnt die Forderungseintreibung mit einer anwaltlichen, den französischen Erfordernissen entsprechenden letztmaligen Zahlungsaufforderung per Einschreiben (mise en demeure). Die Erfahrung zeigt, daß die Schuldner oft auf ein Mahnschreiben einer französischen Kanzlei reagieren. In diesem Rahmen ist es wichtig, zu überprüfen, ob der gewerbliche Schuldner bereits Insolvenz angemeldet hat. Bei privaten Schuldnern ist zu prüfen, ob vielleicht ein Privatinsolvenzverfahren läuft. Bei einem Wohnsitzwechsel ist der neue Wohnsitz des Privatschuldners herauszufinden, was sich in Frankreich mangels Einwohnermeldeamt oft schwer gestaltet. Hier hilft notfalls nur der Privatdetektiv.
Die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit werden dem Schuldner gegenüber geltend gemacht. Zu beachten ist jedoch, dass nach französischem Recht Verzugsschäden und Verzugszinsen erst nach Empfang der mise en demeure beim Schuldner erstattungsfähig sind.
2. Gerichtliches Verfahren
Sollte eine aussergerichtliche Tätigkeit nicht zum Erfolg führen, sind zwei Wege denkbar:
a) Mahnbescheidsverfahren
Bei Unstreitigkeit der Forderung bietet sich die Einreichung eines Mahnbescheidsantrags an. Das Verfahren ist relativ schnell und kostengünstig und erfordert keine Präsenz der Parteien vor Gericht. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist von 1 Monat kann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Eine mündliche Verhandlung wird nur dann anberaumt, wenn der Schuldner nach Erlass des Mahnbescheids Widerspruch einlegt.
Zu beachten ist aber, daß dem Antrag die Kopien der Beweismittel (Bestellung, Auftrag, Lieferschein, Rechnung, Vertrag) beizulegen sind. Die meisten Gerichte verlangen die Vorlage in französischer Sprache, was eine beglaubigte Übersetzung erfordert. Aus den Unterlagen muss sich der vertragliche Anspruch zweifelsfrei ergeben.
Für das Mahnverfahren selbst fallen geringe pauschale Gerichtsgebühren von rund 40 € an.
Zu beachten ist, daß sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid im Parteibetrieb obligatorisch über Gerichtsvollzieher zugestellt werden muß, der im Parteibetrieb beauftragt wird.
b) Klageverfahren
Es kann auch eine klassische Klage erhoben werden. Sollte keine Gerichtsstandsklausel zugunsten eines deutschen Gerichts vereinbart worden sein, wäre Klage am Gericht am Schuldnersitz zu erheben. Je nach Ort und Gericht ist ein Rechtsanwalt vor Ort (Postulationsanwalt) dazwischenzuschalten.
Klageverfahren dauern relativ lange und sind daher entsprechend kostspielig.
c) Kostenerstattung
Schließlich ist noch auf die Besonderheit hinzuweisen, daß im französischen Verfahren, egal ob im Mahnbescheidsverfahren oder Klageverfahren, die Rechtsanwaltskosten und Übersetzungskosten vom Gläubiger zwar geltend gemacht werden können, im Falle des Obsiegens aber in der Regel nur zu einem geringen Teil zugestanden werden. Die Entscheidung über die Kostentragung steht im Ermessen des Gerichts.
Lesen Sie zu diesem Themenkreis auch unter www.avocat.de/news_bisher_d.php?id=5 "Handlungsalternativen für Gläubiger bei Umzug des Schuldners nach Frankreich"
Verfasser:
Jörg LUFT
Rechtsanwalt
*******************
EPP, GEBAUER & KÜHL
Deutsch-Französische Rechtsanwaltskanzlei
Cabinet d'avocats Franco-Allemand
accreditas Vertragsanwälte
Kontakt: luft@avocat.de
Internet: www.avocat.de
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D-76530 BADEN-BADEN
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16, rue de Reims
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