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27.11.2006
Motiviert war die Änderung der Vorschriften durch den Wunsch, durch kürzere Fristen ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit zu erreichen.
I) Beginn und Dauer der Verjährung
Die einschlägigen Verjährungsfristen sind in den §§ 195 - 197 BGB geregelt. Daneben finden sich Sondervorschriften für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen im Kauf- und Werkvertragsrecht. Diese gehen den hier dargestellten Verjährungsvorschriften vor.
1) Gesetzliche Regelverjährung - § 195 BGB
Die Frist der gesetzlichen Regelverjährung beträgt drei Jahre. Ihr unterliegen - abgesehen von den bereits erwähnten Gewährleistungsansprüchen und noch darzustellender Ausnahmen - sämtliche zivilrechtlichen Ansprüche.
Die Drei-Jahres-Frist der gesetzlichen Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 Absatz 1 BGB).
a) Schluss des Jahres
Die Frist der gesetzlichen Regelverjährung beginnt am 31.12. um 24 Uhr des jeweiligen Jahres und endet entsprechend drei Jahre später.
Beispiel
A hat dem B am 21.04.2003 einen neuen Fernseher verkauft und geliefert. Der Kaufpreis wurde am 15.05.2003 fällig. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises unterliegt der gesetzlichen Regelverjährung.
Fristbeginn ist der 31.12.2003, 24 Uhr.
Fristende ist entsprechend der 31.12.2006, 24 Uhr.
b) Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners
Weitere Voraussetzung des Beginns der Verjährung ist, dass der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat.
Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hat der Gläubiger, wenn ihm bekannt ist, dass ihm ein Anspruch zusteht. Bei vertraglichen Ansprüchen kann diese Kenntnis regelmäßig mit Fälligkeit der Forderung angenommen werden.
Insbesondere bei deliktischen Ansprüchen können Zeitpunkt der schädigenden Handlung und Manifestation eines Schadens auseinander fallen.
Beispiel
Handwerker A bringt im Bad des B ein neues Waschbecken an. Dabei durchbohrt er versehentlich eine Wasserleitung. Erst ein Jahr später dringt die Feuchtigkeit durch die Wand. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist um 24 Uhr am 31.12. des Jahres, in dem der Schaden bemerkt wurde.
Ebenso verhält es sich, wenn der Gläubiger von der Person des Schuldners erst nach der anspruchsbegründenden Handlung erfährt.
Beispiel
A verursacht einen Verkehrsunfall, bei dem B verletzt wird und entfernt sich von der Unfallstelle, ohne seine Personalien feststellen zu lassen. Die Polizei kann A erst zwei Jahre später als Täter ermitteln.
Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Schluss des Jahres, in welchem B ermittelt wurde.
c) Höchstfristen
Gesetzgeberisches Ziel der Verjährungsvorschriften ist die Sicherstellung des Rechtsfriedens. Mögliche Verjährung beschleunigt die Abwicklung von Rechtsverhältnissen; eingetretene Verjährung schützt den Schuldner vor Beweisschwierigkeiten wegen Zeitablaufs.
Diesem Ziel laufen die subjektiven Voraussetzungen der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners zuwider.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber absolute Verjährungsfristen eingeführt, nach deren Ablauf der Anspruch in jedem Fall verjährt ist, unabhängig von etwaiger Kenntnis von Umständen und Person.
So verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und der Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der anspruchsbegründenden Handlung an (§ 199 Absatz 2 BGB).
Bei allen sonstigen Ansprüchen beträgt die Frist 10 Jahre (§ 199 Absatz 3 BGB).
Die Höchstfristen unterliegen nicht einer Ultimoverjährung zum Jahresende, sondern verjähren taggenau.
2) Besondere Verjährungsfristen
Einige Ansprüche verjähren abweichend von der gesetzlichen Regelverjährung.
a) Gewährleistungsansprüche - §§ 438, 634a BGB
Die Gewährleistungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln beim Kauf- oder Werkvertrag verjähren nach zwei Jahren.
Abweichendes gilt für Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit Bauwerken. Diese verjähren in aller Regel in fünf Jahren.
Auch diese Fristen verjähren taggenau.
b) Rechte an einem Grundstück - § 196 BGB
§ 196 BGB erfasst schuldrechtliche Ansprüche auf Begründung, Aufhebung, Übertragung und Änderung grundbuchlich gewahrter Rechte. Diese verjähren taggenau nach 10 Jahren.
Entgegen der etwas unglücklichen Überschrift sind Rechte an einem Grundstück von § 196 BGB nicht betroffen. Rechte an einem Grundstück (z.B. Eigentum, Nießbrauch) unterliegen keiner Verjährung, sondern gelten ewig.
§ 196 BGB betrifft also nur Ansprüche auf Verfügung von Rechten an einem Grundstück, nicht diese Rechte selbst.
Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt auch für die Ansprüche auf die Gegenleistung für die Verschaffung der Rechte an einem Grundstück, also insbesondere auch auf Kaufpreisforderungen.
Die Frist des § 196 BGB verjährt taggenau.
c) Dreißigjährige Verjährungsfrist - § 197 BGB
Innerhalb von dreißig Jahren verjähren Ansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig - also z.B. durch Urteil oder Vergleich - festgestellte Ansprüche.
Auch diese Frist verjährt taggenau.
II) Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Durch bestimmte Ereignisse kann die Verjährung gehemmt werden. Das bedeutet, dass die Verjährung gewissermaßen pausiert. Nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Verjährung weiter.
Das bedeutet für die Praxis einen erheblichen Aufwand bei der Fristberechnung, da neben dem Beginn der Hemmung stets auch ermittelt werden muss, wie lange die Hemmung andauerte.
1) Hemmung der Verjährung
Die Gründe für eine Hemmung der Verjährung sind in den §§ 203 bis 208 BGB abschließend geregelt.
a) Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen - § 203 BGB
Schweben zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis einer der Beiden die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.
Keine Verhandlung stellt dar, wenn im Meinungsaustausch sofort jeder Ersatz oder anderweitige Kompensation abgelehnt wird. Es genügt jedoch, wenn über den (Nicht-) Eintritt der Verjährung verhandelt wird.
Die Hemmung endet mit ausdrücklicher Verweigerung weiterer Verhandlungen. Fehlt eine solche ausdrückliche Weigerung, schlafen die Verhandlungen also ein, ist das Ende der Hemmung nur unter großen Schwierigkeiten zu ermitteln.
b) Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung - § 204 BGB
§ 204 BGB zählt abschließend die Fälle auf, in denen die Rechtsverfolgung zu einer Hemmung der Verjährung führt.
Zu einer Hemmung führt unter anderem die Klageerhebung, die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren, die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, die Zustellung der Streitverkündung, die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, die Zustellung eines Antrags auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren und der Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens.
Die Hemmung endet in diesen Fällen sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.
c) Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen - § 210 BGB
Nach dieser Vorschrift tritt Verjährung für und gegen eine nicht voll geschäftsfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird.
Hiervon betroffen sind in erster Linie Ansprüche gegen Minderjährige. Durch die sechsmonatige Ablaufhemmung soll sichergestellt werden, dass ein Anspruch nicht unmittelbar nach Eintritt der Volljährigkeit verjährt, sondern ausreichend Zeit für die Rechtsverfolgung bleibt.
2) Neubeginn der Verjährung - § 212 BGB
Nach § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt oder vorgenommen wird.
Auf Gläubigerseite sollte aus diesem Grund stets versucht werden, den Schuldner zumindest zu einer Teilzahlung zu bewegen.
III) Rechtsfolgen der Verjährung
Die Rechtsfolgen der Verjährung sind in den §§ 214 bis 217 BGB geregelt.
Nach dem Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung betrifft also nicht den Bestand des Anspruchs als solchen, sondern nur seine Durchsetzbarkeit.
Um die Leistung berechtigtermaßen zu verweigern, muss der Schuldner sich auf die Verjährung berufen, das heißt die Einrede der Verjährung erheben.
Mit einer Forderung, der die Einrede der Verjährung entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. Ansonsten könnte das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners unterlaufen werden.
Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Aufrechnungslage bereits zu einem Zeitpunkt bestand, als die Forderung noch nicht verjährt war.
Zahlt der Schuldner auf einen eigentlich verjährten Anspruch hin, z.B. weil er von der eingetretenen Verjährung keine Kenntnis hat, kann er die Zahlung nicht zurückverlangen. Gleiches gilt, wenn er den Anspruch nach Eintritt der Verjährung anerkennt. Er ist dann zur Zahlung weiterhin verpflichtet.
Nach § 217 BGB verjähren mit dem Hauptanspruch auch die von ihm abhängenden Nebenleistungen (z.B. Zinsen, Provisionen).
Bitte beachten Sie, dass die Fristberechnung im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren abhängen kann und wir nicht dafür haften, dass Sie aus dieser Übersicht die richtigen Rückschlüsse für eigene Angelegenheiten ziehen - fragen Sie uns daher.
Verfasser:
Rechtsanwalt Dirk Fahrland
Scharrelmann Fahrland, Trier
accreditas Vertragsanwälte
Kontakt: kontakt@kanzlei-petrisberg.de
Internet: www.kanzlei-petrisberg.de
Informationen zur Forderungsverjährung
Der Gesetzgeber hat im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zum Beginn des Jahres 2002 das Recht der Verjährung grundlegend geändert.Motiviert war die Änderung der Vorschriften durch den Wunsch, durch kürzere Fristen ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit zu erreichen.
I) Beginn und Dauer der Verjährung
Die einschlägigen Verjährungsfristen sind in den §§ 195 - 197 BGB geregelt. Daneben finden sich Sondervorschriften für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen im Kauf- und Werkvertragsrecht. Diese gehen den hier dargestellten Verjährungsvorschriften vor.
1) Gesetzliche Regelverjährung - § 195 BGB
Die Frist der gesetzlichen Regelverjährung beträgt drei Jahre. Ihr unterliegen - abgesehen von den bereits erwähnten Gewährleistungsansprüchen und noch darzustellender Ausnahmen - sämtliche zivilrechtlichen Ansprüche.
Die Drei-Jahres-Frist der gesetzlichen Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 Absatz 1 BGB).
a) Schluss des Jahres
Die Frist der gesetzlichen Regelverjährung beginnt am 31.12. um 24 Uhr des jeweiligen Jahres und endet entsprechend drei Jahre später.
Beispiel
A hat dem B am 21.04.2003 einen neuen Fernseher verkauft und geliefert. Der Kaufpreis wurde am 15.05.2003 fällig. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises unterliegt der gesetzlichen Regelverjährung.
Fristbeginn ist der 31.12.2003, 24 Uhr.
Fristende ist entsprechend der 31.12.2006, 24 Uhr.
b) Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners
Weitere Voraussetzung des Beginns der Verjährung ist, dass der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat.
Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hat der Gläubiger, wenn ihm bekannt ist, dass ihm ein Anspruch zusteht. Bei vertraglichen Ansprüchen kann diese Kenntnis regelmäßig mit Fälligkeit der Forderung angenommen werden.
Insbesondere bei deliktischen Ansprüchen können Zeitpunkt der schädigenden Handlung und Manifestation eines Schadens auseinander fallen.
Beispiel
Handwerker A bringt im Bad des B ein neues Waschbecken an. Dabei durchbohrt er versehentlich eine Wasserleitung. Erst ein Jahr später dringt die Feuchtigkeit durch die Wand. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist um 24 Uhr am 31.12. des Jahres, in dem der Schaden bemerkt wurde.
Ebenso verhält es sich, wenn der Gläubiger von der Person des Schuldners erst nach der anspruchsbegründenden Handlung erfährt.
Beispiel
A verursacht einen Verkehrsunfall, bei dem B verletzt wird und entfernt sich von der Unfallstelle, ohne seine Personalien feststellen zu lassen. Die Polizei kann A erst zwei Jahre später als Täter ermitteln.
Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Schluss des Jahres, in welchem B ermittelt wurde.
c) Höchstfristen
Gesetzgeberisches Ziel der Verjährungsvorschriften ist die Sicherstellung des Rechtsfriedens. Mögliche Verjährung beschleunigt die Abwicklung von Rechtsverhältnissen; eingetretene Verjährung schützt den Schuldner vor Beweisschwierigkeiten wegen Zeitablaufs.
Diesem Ziel laufen die subjektiven Voraussetzungen der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners zuwider.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber absolute Verjährungsfristen eingeführt, nach deren Ablauf der Anspruch in jedem Fall verjährt ist, unabhängig von etwaiger Kenntnis von Umständen und Person.
So verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und der Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der anspruchsbegründenden Handlung an (§ 199 Absatz 2 BGB).
Bei allen sonstigen Ansprüchen beträgt die Frist 10 Jahre (§ 199 Absatz 3 BGB).
Die Höchstfristen unterliegen nicht einer Ultimoverjährung zum Jahresende, sondern verjähren taggenau.
2) Besondere Verjährungsfristen
Einige Ansprüche verjähren abweichend von der gesetzlichen Regelverjährung.
a) Gewährleistungsansprüche - §§ 438, 634a BGB
Die Gewährleistungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln beim Kauf- oder Werkvertrag verjähren nach zwei Jahren.
Abweichendes gilt für Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit Bauwerken. Diese verjähren in aller Regel in fünf Jahren.
Auch diese Fristen verjähren taggenau.
b) Rechte an einem Grundstück - § 196 BGB
§ 196 BGB erfasst schuldrechtliche Ansprüche auf Begründung, Aufhebung, Übertragung und Änderung grundbuchlich gewahrter Rechte. Diese verjähren taggenau nach 10 Jahren.
Entgegen der etwas unglücklichen Überschrift sind Rechte an einem Grundstück von § 196 BGB nicht betroffen. Rechte an einem Grundstück (z.B. Eigentum, Nießbrauch) unterliegen keiner Verjährung, sondern gelten ewig.
§ 196 BGB betrifft also nur Ansprüche auf Verfügung von Rechten an einem Grundstück, nicht diese Rechte selbst.
Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt auch für die Ansprüche auf die Gegenleistung für die Verschaffung der Rechte an einem Grundstück, also insbesondere auch auf Kaufpreisforderungen.
Die Frist des § 196 BGB verjährt taggenau.
c) Dreißigjährige Verjährungsfrist - § 197 BGB
Innerhalb von dreißig Jahren verjähren Ansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig - also z.B. durch Urteil oder Vergleich - festgestellte Ansprüche.
Auch diese Frist verjährt taggenau.
II) Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Durch bestimmte Ereignisse kann die Verjährung gehemmt werden. Das bedeutet, dass die Verjährung gewissermaßen pausiert. Nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Verjährung weiter.
Das bedeutet für die Praxis einen erheblichen Aufwand bei der Fristberechnung, da neben dem Beginn der Hemmung stets auch ermittelt werden muss, wie lange die Hemmung andauerte.
1) Hemmung der Verjährung
Die Gründe für eine Hemmung der Verjährung sind in den §§ 203 bis 208 BGB abschließend geregelt.
a) Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen - § 203 BGB
Schweben zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis einer der Beiden die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.
Keine Verhandlung stellt dar, wenn im Meinungsaustausch sofort jeder Ersatz oder anderweitige Kompensation abgelehnt wird. Es genügt jedoch, wenn über den (Nicht-) Eintritt der Verjährung verhandelt wird.
Die Hemmung endet mit ausdrücklicher Verweigerung weiterer Verhandlungen. Fehlt eine solche ausdrückliche Weigerung, schlafen die Verhandlungen also ein, ist das Ende der Hemmung nur unter großen Schwierigkeiten zu ermitteln.
b) Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung - § 204 BGB
§ 204 BGB zählt abschließend die Fälle auf, in denen die Rechtsverfolgung zu einer Hemmung der Verjährung führt.
Zu einer Hemmung führt unter anderem die Klageerhebung, die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren, die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, die Zustellung der Streitverkündung, die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, die Zustellung eines Antrags auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren und der Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens.
Die Hemmung endet in diesen Fällen sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.
c) Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen - § 210 BGB
Nach dieser Vorschrift tritt Verjährung für und gegen eine nicht voll geschäftsfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird.
Hiervon betroffen sind in erster Linie Ansprüche gegen Minderjährige. Durch die sechsmonatige Ablaufhemmung soll sichergestellt werden, dass ein Anspruch nicht unmittelbar nach Eintritt der Volljährigkeit verjährt, sondern ausreichend Zeit für die Rechtsverfolgung bleibt.
2) Neubeginn der Verjährung - § 212 BGB
Nach § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt oder vorgenommen wird.
Auf Gläubigerseite sollte aus diesem Grund stets versucht werden, den Schuldner zumindest zu einer Teilzahlung zu bewegen.
III) Rechtsfolgen der Verjährung
Die Rechtsfolgen der Verjährung sind in den §§ 214 bis 217 BGB geregelt.
Nach dem Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung betrifft also nicht den Bestand des Anspruchs als solchen, sondern nur seine Durchsetzbarkeit.
Um die Leistung berechtigtermaßen zu verweigern, muss der Schuldner sich auf die Verjährung berufen, das heißt die Einrede der Verjährung erheben.
Mit einer Forderung, der die Einrede der Verjährung entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. Ansonsten könnte das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners unterlaufen werden.
Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Aufrechnungslage bereits zu einem Zeitpunkt bestand, als die Forderung noch nicht verjährt war.
Zahlt der Schuldner auf einen eigentlich verjährten Anspruch hin, z.B. weil er von der eingetretenen Verjährung keine Kenntnis hat, kann er die Zahlung nicht zurückverlangen. Gleiches gilt, wenn er den Anspruch nach Eintritt der Verjährung anerkennt. Er ist dann zur Zahlung weiterhin verpflichtet.
Nach § 217 BGB verjähren mit dem Hauptanspruch auch die von ihm abhängenden Nebenleistungen (z.B. Zinsen, Provisionen).
Bitte beachten Sie, dass die Fristberechnung im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren abhängen kann und wir nicht dafür haften, dass Sie aus dieser Übersicht die richtigen Rückschlüsse für eigene Angelegenheiten ziehen - fragen Sie uns daher.
Verfasser:
Rechtsanwalt Dirk Fahrland
Scharrelmann Fahrland, Trier
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