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10.07.2006

Informationen zum geplanten Forderungssicherungsgesetz

Die wirtschaftliche Lage ist in den vergangenen Jahren gravierend schlechter geworden. Die Zahlungsmoral hat immer mehr nachgelassen, so dass Forderungsausfälle in Milliardenhöhe und tausende von Unternehmensinsolvenzen, insbesondere von Handwerkern und mittelständischen Betrieben, die Folge sind.

Das geplante Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen, sog. Forderungssicherungsgesetz, soll diesen Trend stoppen und der schlechten Zahlungsmoral entgegenwirken. Ziel des Forderungssicherungsgesetzes, welches am 06.04.2006 erstmals im Bundestag beraten wurde, ist es, Gläubiger u.a. in die Lage zu versetzen, ihre Forderungen effektiv zu sichern bzw. einfacher und schneller einen Zahlungstitel zu erhalten.

Vorläufige Zahlungsanordnung
Nach dem Gesetzesentwurf soll das Rechtsinstitut der sog. vorläufigen Zahlungsanordnung, § 302a Zivilprozessordnung (ZPO), geschaffen werden, welches dem Gläubiger, die Titulierung seines Zahlungsanspruchs aufgrund fundierter Prognosen schon vor Eintritt der Entscheidungsreife ermöglicht. Voraussetzung einer Zahlungsanordnung ist eine hohe Erfolgsaussicht der Klage. Ferner muss diese nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Gläubiger gerechtfertigt sein. Die neue Vorschrift soll für alle Geldforderungen gelten.

Abschlagszahlungen
Des Weiteren sollen bei Werkverträgen Abschlagszahlungen gemäß § 632a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet ist. Das Erfordernis einer “abgeschlossenen Leistung” entfällt somit. Der Schutz der Verbraucher wird durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs - falls der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat - angemessen berücksichtigt.

Schnellere Realisierung von Werklohnansprüchen
Der Subunternehmer (Bauhandwerker) soll seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen des § 641 II BGB realisieren, indem er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) in Zukunft auch dann einfordern kann, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Somit kann die Zahlung nicht mehr dadurch verzögert werden, weil der direkte Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat.

Verringerung des sog. “Druckzuschlags”
Die Höhe des “Druckzuschlags”, also des Betrags, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll gemäß § 641 III BGB anstatt wie bisher “mindestens das Dreifache” nur noch “im Regelfall das Doppelte” der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen.

Anspruch auf Sicherheitsleistung für Bauhandwerker
Bauhandwerker sollen gemäß § 648a BGB ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung eingeräumt werden. Selbst wenn es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragauflösung kommt, soll der Bauhandwerker seinen Vergütungsanspruch behalten.

Verfasser:
Rechtsanwalt Thomas Lauinger
Heberer & Coll., Karlsruhe
accreditas Vertragsanwälte
Kontakt: raheberer@t-online.de